§ 98g Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen
§ 98g Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen — StVO 1960
§ 98g Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
Inkrafttretungsdatum
14. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40188589
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den §§ 98a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.
(2) Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 gelten Verstöße gegen § 102 Abs. 3 5. Satz sowie § 106 Abs. 1, 2, 5, 7 und 12 KFG.
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