§ 40 § 40. Signalscheiben.
§ 40 § 40. Signalscheiben. — StVO 1960
§ 40 § 40. Signalscheiben. — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12146632
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37 Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 4 und 5 können, wenn eine solche Zeichengebung an einer Straßenstelle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorübergehend erforderlich ist, mittels besonderer, den genannten Arm- oder Lichtzeichen im wesentlichen entsprechenden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels roter und grüner Signalscheiben, gegeben werden.
(2) Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstreifen befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der Verkehr durch die in Abs. 1 bezeichneten Hilfsmittel besonders zu regeln ist. Sofern aus Gründen der Verkehrssicherheit keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, kann die Behörde mit einer solchen Regelung des Verkehrs ein mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten betrautes Unternehmen beauftragen.
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