§ 102a Verweisungen
In Kraft seit 01. Oktober 1994
Up-to-date
§ 102a Verweisungen — StVO 1960
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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