StVO 1960
Gliederung
XIII. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 102 § 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften.
Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze sowie eisenbahnrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
Rückverweise