Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze sowie eisenbahnrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
Rückverweise
zu bestrafen, und nach dem Abs. 2 fließen die eingehobenen Geldstrafen der Bundesstraßenverwaltung zu und sind für Zwecke der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden. § 102 StVO 1960 bestimmt, daß durch die Straßenverkehrsordnung die "Straßenverwaltungsgesetze" nicht berührt werden. § 30 BStG gilt somit weiterhin. Die Entscheidung über seine kompetenzrechtliche Zuordnung ergibt sich aus…