JudikaturVfGH

B381/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1969

Nach dem § 30 Abs. 1 Bundesstraßengesetz ist jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Bundesstraße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume u. dgl., soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und nach dem Abs. 2 fließen die eingehobenen Geldstrafen der Bundesstraßenverwaltung zu und sind für Zwecke der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.

§ 102 StVO 1960 bestimmt, daß durch die Straßenverkehrsordnung die "Straßenverwaltungsgesetze" nicht berührt werden.

§ 30 BStG gilt somit weiterhin.

Die Entscheidung über seine kompetenzrechtliche Zuordnung ergibt sich aus dem Rechtssatz des Erk. des VfGH Slg. 4349/1963, wonach die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes ist, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} Sache der Länder (vgl. Erk. Slg. 4605/1963) .

Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen richtet sich nach der Zuständigkeit zur Regelung und Vollziehung der betreffenden Angelegenheit - des Verwaltungszweiges, auf den sich die Verwaltungsstrafbestimmungen beziehen - (Erk. Slg. 2733/1954, 5649/1957, 5748/1968, 5833/1968 .

Enthält eine Gesetzesstelle eine Verwaltungsstrafbestimmung, die sich auf die Materie des Art. 10 B-VG bezieht, so fällt die Regelung unter dem Kompetenzbegriff des Strafrechtswesens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, da der Fall eines Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt, hier nicht gegeben ist.

Der § 30 BStG ist eine Verwaltungsstrafbestimmung in der Materie der Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen. Der § 30 BStG fällt, da er sich auf die Materie des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} bezieht ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") , unter den Kompetenzbegriff des Strafrechtswesens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, da der Fall eines Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt, hier nicht gegeben ist (vgl. Erk. Slg. 5649/1967, 5748/1968) .

Zu der dem BStG 1921, BGBl. Nr. 387, entnommenen Wendung "zur Verhütung von Beschädigungen der Bundesstraßen" sagte der VfGH in der Begründung seines Erk. Slg. 4349/1963, daß darunter auch Vorschriften fallen, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherung betreffen, daß aber darunter nicht auch Vorschriften fallen, die die Herstellung und Erhaltung der Straßenkörper betreffen. § 30 Abs. 1 BStG hat keinen verkehrssichernden Inhalt, sein Tatbestand ist nicht mit der Übertretung von straßenpolizeilichen Vorschriften verknüpft. Er hat die Erhaltung des Zustandes einer Bundesstraße zum Inhalt.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 30 Abs. 1 BStG im Hinblick auf den Gleichheitssatz.

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