Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 274/1971, zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960)
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 274/1971, zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960) — StVO 1960
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 274/1971, zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960) — StVO 1960
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 274/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40139306
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.
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