BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESSechster Unterabschnitt Soziale Fürsorge§ 81

§ 81Bemessungsgrundlage für Geldleistungen

In Kraft seit 01. März 1988
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