§ 81
§ 81 — StVG
§ 81 — StVG
Anmerkung
Zur Verweisung auf das ASVG vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987,
BGBl. Nr. 605/1987.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Inkrafttretungsdatum
01. März 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028242
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ergibt.
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