§ 67 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente
§ 67 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente — StVG
§ 67 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1970
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028226
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.
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