§ 67 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente
In Kraft seit 01. Januar 1970
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§ 67 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente — StVG
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.
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