§ 65a Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene
§ 65a Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene — StVG
§ 65a Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037110
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen