§ 65a Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene
In Kraft seit 01. Januar 1994
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StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Vierter Unterabschnitt Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
§ 65a Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene
Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.
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