§ 27 Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens
§ 27 Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens — StVG
§ 27 Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1970
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028186
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
(2) Das Tätowieren ist verboten.
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