StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 20a Betrauung Dritter mit Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen
(1) Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der erzieherischen, ärztlichen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete oder, soweit notwendig,auch durch andere befugte Personen oder Stellen erbringen lassen.
(2) Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
§ 20a StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 20a Betrauung Dritter mit Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen
…§ 20a. (1) Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der erzieherischen, ärztlichen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
…werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (§ 70), 2. von Personen, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 20a, § 46, § 126 Abs. 3) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen, 3. von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149…
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