§ 157i Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch den Betroffenen
§ 157i Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch den Betroffenen — StVG
§ 157i Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch den Betroffenen — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
Inkrafttretungsdatum
01. März 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250244
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Ermittlungsverfahren geführt, hat die Staatsanwaltschaft das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.
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