§ 154 Besonderheiten des Strafvollzuges
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.
(2) Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 156a Berechnung von Fristen
…Wird die Strafhaft in unmittelbarem Anschluß an die Untersuchungshaft vollzogen, so ist für die Berechnung der Fristen nach den §§ 154 Abs. 2 und 156 die gemäß den §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches anzurechnende Zeit der Vorhaft der Strafzeit hinzuzurechnen.…