(1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
(2) Die Entlassung ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Die Strafgefangenen haben ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen. Die Anstaltskleidung und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
(3) Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
(4) Von der Entlassung ist die Sicherheitsbehörde des künftigen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
(5) Soweit ein Opfer (§ 65 Z 1 StPO) dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.
§ 149 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 149 Entlassung
…§ 149. (1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist…
§ 170 Ergänzende Bestimmungen
§ 170. Soweit die §§ 168 und 169 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung ( § 152a ) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren s…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
…Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- ( § 46 ) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen, 3. von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5 , 4. von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300…
§ 18b
… 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer…
§ 70 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 70 Recht auf Information
…§ 106 Abs. 4 StVG ) sowie 4. dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen ( § 149 Abs. 5 StVG ) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 66b…
Rückverweise