(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 13 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 13 Oberste Vollzugsbehörde
…§ 13. Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
…und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden. (3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ( § 13 ) und die Vollzugsbehörden erster Instanz ( § 11 ) sind gemeinsame Verantwortliche ( § 47 DSG ). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46…
§ 13b SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 13b Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)
…Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden ( §§ 11 und 13 StVG ) sowie den in § 89c Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG , RGBl. Nr. 217/1896, genannten Teilnehmern im Wege des…
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