§ 13 Oberste Vollzugsbehörde
§ 13 Oberste Vollzugsbehörde — StVG
§ 13 Oberste Vollzugsbehörde — StVG
Anmerkung
S: Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40203088
Zuletzt nach Updates gesucht am
Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.
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