Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder außerhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 105a Wegweisung Unbeteiligter
…Wegweisung Unbeteiligter § 105a. Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder außerhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit…
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Anl. 2/4
…StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber Dritten – Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 Abs. 6 StVG) – Anwendung des Wegweiserechtes (§ 105a StVG) – Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG), Verfolgung eines flüchtigen Insassen (§ 106 Abs. 1 StVG) und Erstattung…