§ 105a Wegweisung Unbeteiligter
§ 105a Wegweisung Unbeteiligter — StVG
§ 105a Wegweisung Unbeteiligter — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038325
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder außerhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.
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