StVG
Gliederung
(1) Sicherheitskontrollen in Justizanstalten können unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, sind wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.
(2) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ermächtigt, bei Personen, die eine Justizanstalt betreten, eine Durchsuchung der Oberbekleidung und der Gegenstände, die diese Personen bei sich haben, durchzuführen. Bei Strafvollzugsbediensteten, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den in § 4 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen ist eine solche Durchsuchung nur zulässig, wenn die Person im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a steht oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich hat, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Für Strafgefangene gilt § 102.
(3) Eine darüber hinausgehende Durchsuchung der Bekleidung, eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person sowie eine Durchsuchung von Körperöffnungen sind stets nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.
(4) Personendurchsuchungen sind möglichst schonend durchzuführen. Soweit es sich nicht um die Durchsuchung von Kleidungsstücken handelt, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person abgelegt werden können, sind Personendurchsuchungen unter Achtung der Würde der betroffenen Person von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person oder einem Arzt durchzuführen. Mit der Durchsuchung von Körperöffnungen ist stets ein Arzt, wenn möglich des Geschlechts der zu durchsuchenden Person, zu betrauen; die Durchsuchung der Mundhöhle kann jedoch auch von einem Strafvollzugsbediensteten, der für diesen Zweck besonders geschult ist, vorgenommen werden.
(5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach den Abs. 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges in der Anstalt nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann.
§ 101b StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 101b Sicherheitskontrollen
…§ 101b. (1) Sicherheitskontrollen in Justizanstalten können unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht…
§ 102 Sicherung der Ordnung in der Anstalt
…Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen. § 101b Abs. 4 letzter Satz gilt. Im Falle einer Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, eines Ausganges oder eines Verlassens der Anstalt im Rahmen des Strafvollzuges in gelockerter…
§ 102a
…unterziehen. Diese Maßnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. § 101b Abs. 4 letzter Satz gilt.…
§ 105 Bewaffnung und Waffengebrauch
…Strafgefangene auszuführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101, 101b und 102), sind ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes Dienstwaffen zu führen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung geboten erscheint. Inwieweit andere Vollzugsbedienstete Waffen…
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