StVfG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck
Rückverweise
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
(2) Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
(3) Die Voraussetzungen, die Wirkungen, die Erneuerung und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.
§ 1 StVfG · StVfG · Sterbeverfügungsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung. (2) Eine Sterbeverfügung kann…
§ 14 Inkrafttreten
…§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. …