(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
2. zur Unterstützung von Wohnkosten,
3. zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,
4. zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
5. zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
6. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
7. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
8. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
9. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3
Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten
§ 1
…2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende…
Studienförderung für Studierende an der International University
§ 1
… 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende…