§ 56c Sprachstipendien
In Kraft seit 01. September 2022
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StudFG
Gliederung
Rückverweise
(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.
(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
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