Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.
(Anm.: Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 16 455 Euro und für das Kalenderjahr 2025 17.212 Euro. Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen. (vgl. § 75 Abs. 47 und § 2, BGBl. II Nr. 77/2025))
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 29 Zumutbare Eigenleistung
…eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern. (Anm.: Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 16 455 Euro und für das Kalenderjahr 2025 17.212 Euro. Dieser Betrag ist…
§ 32a Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe
…sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen. (1a) An die Stelle des Betrages gemäß § 29 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des §…
§ 49 Ruhen des Anspruches
…Anspruch nicht. (3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe…
§ 32 Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
…nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um 1. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29), 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3), 3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder…