§ 23 Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
In Kraft seit 01. September 2007
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StudFG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg
§ 23 Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
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