§ 23 Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date
An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 51 Rückzahlung
…des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die…