StudFG
Gliederung
(1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen.
§ 76 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 76 Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich 1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 125 € (Anm. 1) ; 2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 17,44 € (Anm. 2) ; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage t…
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