(1) Bei allen wesentlichen Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb an in Betrieb genommenen Tunneln oder Abweichungen von in Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.
(2) Bei Vorliegen unwesentlicher Änderungen oder Abweichungen von Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation nicht erheblich beeinflussen könnten,
1. hat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden, und
2. hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen.
Derartige Änderungen oder Abweichungen hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten ist den Einsatzdiensten zuzuleiten.
(4) Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.
(5) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Instandhaltungstätigkeiten, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Bescheide gemäß den §§ 7 und 8 und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.
Rückverweise
STSG · Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
§ 8 Inbetriebnahme von Tunneln
…1) Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine…
§ 9 Erstbewertung und Anpassung der Konformität von Tunneln
…die erfolgte Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. (4) Umfassen die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen. (5) Alle Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität von Tunneln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an…
§ 3 Aufgaben der Tunnel-Verwaltungsbehörde
…mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Tunnels ergriffen werden müssen. Umfassen diese Maßnahmen wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen. (7) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde kann, wenn in einem Tunnel die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind, dem Tunnel-Manager mit Bescheid die Aussetzung oder Einschränkung des…
§ 5 Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
…werden, 7. Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 abzugeben und 8. an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß § 4 Abs. 7 und 8 mitzuwirken. (2) Der…