(1) Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
(2) Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:
1. die entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und
2. die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.
(3) Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.
Rückverweise
STSG · Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
§ 3 Aufgaben der Tunnel-Verwaltungsbehörde
…durchzuführen. (3) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für die Inbetriebnahme eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß § 8 durchzuführen. (4) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, gemäß §…
§ 4 Aufgaben des Tunnel-Managers
…Verwaltungsbehörde und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten. (4) Der Tunnel-Manager hat für die Vorlage aller im Rahmen der Verfahren gemäß § 7, § 8 und § 9 erforderlichen Unterlagen zu sorgen. (5) Der Tunnel-Manager hat in allen Tunneln, die von einer Überwachungszentrale überwacht werden, ein Videoüberwachungssystem zur…
§ 5 Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
…Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden, 7. Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 abzugeben und 8. an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß § 4 Abs…
§ 7a Änderungen vor Inbetriebnahme
…gemäß § 7 Abs. 1 genehmigten Tunnel-Vorentwurfs oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Erlassung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten…