(1) Auf ihr Verlangen ist
a) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b,
b) Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB),
c) Opfern (§ 65 Z 1) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB),
d) Opfern (§ 65 Z 1) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und
e) Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt waren,
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.
(2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
(3) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Abs. 1 genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 66b Prozessbegleitung
(1) Auf ihr Verlangen ist a) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b, b) Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), c) Opfern (§ 65 Z 1) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) …
§ 66 Opferrechte
…80 Abs. 1), 1b. auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a), 1c. die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b Abs. 3 angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach §…
§ 67 Privatbeteiligung
…Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 zu erheben. (7) Privatbeteiligten ist – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 66b) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden…
§ 70 Recht auf Information
…StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 66b Abs. 1 lit. a bis d überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a…