(1) Auf ihr Verlangen ist
a) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b,
b) Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB),
c) Opfern (§ 65 Z 1) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB),
d) Opfern (§ 65 Z 1) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und
e) Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt waren,
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.
(2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
(3) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Abs. 1 genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.
Rückverweise
PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 36 Aufklärung
…Rechtsfolgen gehörig aufzuklären. (2) Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen. (3) Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.…
§ 24 Pflichten gegenüber Opfern
…Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben. (2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.…
§ 7 Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung
… VI der Strafprozeßnovelle 1999 nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gefördert werden und demzufolge über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügen. Die Zuerkennung einer Förderung setzt die Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der…
§ 21 Pflichten gegenüber Opfern
…Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48), sowie 2. nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) erfolgt.…