§ 511
§ 511 — StPO
§ 511 — StPO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40139146
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine vom Bundespräsidenten ausgesprochene Begnadigung ist dem Verurteilten durch den Bundesminister für Justiz mitzuteilen. Dieser hat überdies den Gesuchsteller, das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Landespolizeidirektion Wien (§ 1 Abs. 2 Strafregistergesetz) und, wenn der Verurteilte in einer Justizanstalt angehalten wird, den Leiter dieser Anstalt zu verständigen.
(2) Bleibt ein Gnadengesuch erfolglos, so hat der Bundesminister für Justiz davon den Verurteilten, den Gesuchsteller und das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu verständigen.
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