8Bs261/24z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des A* wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. November 2024, Hv*-28, über Antrag der Berichterstatterin (§ 489 Abs 1, § 469 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Erstangeklagten A* (B./), demzufolge auch im den Genannten betreffenden Straf- und Kostenausspruch, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Mit seiner übrigen Berufung wird der Erstangeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant - A* als Erstangeklagter des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Danach hat er am oder kurz vor dem 10. Juni 2024 in ** den B* zu der von diesem am 10. Juni 2024 vor Beamten der dortigen Polizeiinspektion im polizeilichen Ermittlungsverfahren ** anlässlich seiner förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeuge getätigten Falschaussage, dass am 21. Mai 2024 gegen 21.10 Uhr auf der **straße bei Verursachung eines Verkehrsunfalls nicht A* sondern B* selbst mit dem Unfallmoped gefahren sein, durch Auffordern und Zureden bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung des A* wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, mit der er primär einen Freispruch, hilfsweise eine Kassation des Urteils bzw die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer dazu erstatteten Äußerung, dem Rechtsmittel des Erstangeklagten keine Folge zu geben.
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
Das Erstgericht konstatierte zur angenommenen Tat des A*, dieser habe vor der zeugenschaftlichen Einvernahme den Zweitangeklagten [...] ersucht, als Zeuge vor der Polizei zu seinen Gunsten falsch auszusagen und zu behaupten, dass nicht A*, sondern der Zweitangeklagte zum Zeitpunkt des Unfalls das Moped gelenkt habe. All dies habe der Erstangeklagte gewusst und gewollt. Er habe dadurch (auch verwaltungs-), straf- und zivilrechtliche Schwierigkeiten von sich abwenden wollen, was er ernstlich für möglich hielt (US 3ff).
In der Mängelrüge wird mit Recht geltend gemacht, dass eine (tragfähige) Begründung für die solcherart festgestellte Bestimmungshandlung dem Urteil nicht entnommen werden kann. Die Ausführungen, dass die vom Zweitangeklagten an einen Schulkollegen weitergegebene Information, der Lenker des Mopeds sei alkoholisiert gefahren und habe deshalb Angst, alles bezahlen zu müssen, einen „klaren und plausiblen Hinweis für das Motiv der Angeklagten hinsichtlich der vorliegenden Tatvorwürfe“ liefere (US 6), wird den gesetzlichen Anforderungen ebenso wenig gerecht, wie die die Beweiswürdigung abschließende bloße Conclusio, „aufgrund all dieser Überlegungen“ sei „die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten klar als bloße Schutzbehauptung widerlegt“ (aaO). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob ein Angeklagter ein Motiv für die Bestimmung eines anderen zur unrichtigen Darstellung eines Sachverhalts vor den Ermittlungsbehörden hatte, keinen für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage bezogen auf das Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 4 StGB entscheidenden Umstand betrifft (vgl RS0117499, [T2 und T4]), sodass die diesbezügliche, nach dem Muster eines erweiterten Vorsatzes getroffene Feststellung samt den dafür angegebenen Gründen beweiswürdigende Überlegungen zur objektiven Tatseite nicht zu ersetzen vermag.
Dem Berufungswerber ist somit darin beizupflichten, dass gemessen an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die festgestellte Bestimmungshandlung des Erstangeklagten nicht bzw nur offenbar unzureichend begründet wurde.
Es war daher über Antrag der Berichterstatterin bereits in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil in seinem den Erstangeklagten betreffenden Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 489 Abs 1, § 470 Z 3, § 475 Abs 1 StPO). Mit der verbleibenden Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die den Erstangeklagten betreffenden (nicht gesondert ausgefertigten; siehe aber RIS-Justiz RS0126528, RS0101841 [T1]; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494 Rz 1) Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung zur Absolvierung eines Antigewalttrainings (§ 494 StPO), sind mit dem (aufgehobenen) Schuldspruch untrennbar verbunden und teilen demnach dessen Schicksal (RS0100194).