§ 405 — StPO
Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere Gesetze.
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 8)
verurteilt sind, die Strafen an den Orten zu verbüßen, die durch besondere Vorschriften hiezu bestimmt werden. Nach Abs. 2 des {Strafprozeßordnung 1975 § 405, § 405 StPO} veranlaßt der Staatsanwalt die Ablieferung des Verurteilten in die Strafanstalt. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, daß die zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilten…
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