Nach {Strafprozeßordnung 1975 § 405, § 405 Abs. 1 StPO} haben Sträflinge, die wegen eines Verbrechens zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt sind, die Strafen an den Orten zu verbüßen, die durch besondere Vorschriften hiezu bestimmt werden. Nach Abs. 2 des {Strafprozeßordnung 1975 § 405, § 405 StPO} veranlaßt der Staatsanwalt die Ablieferung des Verurteilten in die Strafanstalt.
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, daß die zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Personen kein Recht auf Verbüßung ihrer Strafe in einer bestimmten Strafanstalt besitzen. Sie haben die Freiheitsstrafe in der Strafanstalt zu verbüßen, in die sie eingewiesen worden sind. Adressaten der Vorschriften über die Einweisung in die Strafanstalten sind ausschließlich die Strafvollzugsbehörden, von denen das Gesetz die Staatsanwaltschaften nennt. Die "Ablieferung des Verurteilten" in die Strafanstalt ( {Strafprozeßordnung 1975 § 405, § 405 Abs. 2 StPO}) ist kein einem Bescheide gleichzuhaltender Verwaltungsakt, sie ist einer Bekämpfung durch den Verurteilten nicht zugänglich. Das gleiche gilt für Erklärungen der Strafvollzugsbehörden, daß der Strafort nicht geändert wird.
Aus dem Fehlen eines subjektiven Rechtes eines Strafgefangenen, auf den Ort der Strafverbüßung Einfluß zu nehmen, folgt, daß eine Maßnahme, die sich in der formlosen Ablehnung eines Antrages auf Änderung des Strafortes erschöpft, kein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} ist.
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