§ 32a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
§ 32a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption — StPO
§ 32a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption — StPO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Inkrafttretungsdatum
01. September 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123706
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in § 20a genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist.
(2) Nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. § 213 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.
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