a) Außer in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose ist die Entscheidung über die (übrigen) Einweisungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 1 StPO nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar.
b) Auch die Subsumtion der Anlaßtat ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ( - und zwar bei unveränderter Einweisungstragfähigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO) (so schon EvBl 1980/203).
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