Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a – 149i, 149m – 149o, 151, 176, 179a, 180, 245, 252, 414a und 429, BGBl. Nr. 631/1975)
In Kraft seit 14. August 2002
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 66 Opferrechte
…zu werden, 8. die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1). (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, BGBl. I Nr. 148/2020) (3) Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als…