§ 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
§ 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten — StGB
§ 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten — StGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
Inkrafttretungsdatum
01. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152317
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.
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