StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
§ 321j StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
…§ 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen…
Art. 3 Artikel 3
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 106/2014, zu den §§ 57, 59, 64, 181f, 312b und 321a bis 321j , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes…
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