§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung — StGB
§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung — StGB
Anmerkung
ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166574
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
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