StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 321i StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
…§ 321i. Ein Vorgesetzter ( § 321g Abs. 2 ), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die…
§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
…§ 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt…
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