§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat — StGB
§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat — StGB
Anmerkung
ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166573
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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