§ 312b Verschwindenlassen einer Person
§ 312b Verschwindenlassen einer Person — StGB
§ 312b Verschwindenlassen einer Person — StGB
Anmerkung
ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166564
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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