§ 278g Reisen für terroristische Zwecke
§ 278g Reisen für terroristische Zwecke — StGB
§ 278g Reisen für terroristische Zwecke — StGB
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
Inkrafttretungsdatum
01. November 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40208394
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
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