Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Rückverweise
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 11 Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen
…werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 unbedingt erforderlich…