§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs — StGB
§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236062
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.