StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 250 Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 250 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 250 Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
…§ 250. Wer es unternimmt ( § 242 Abs. 2 ), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof…
§ 48 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
…oberste Staatsorgane zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf deren Handlungsfähigkeit ( §§ 249 bis 251 StGB ) bevor. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen zu bewachen, wenn 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff…
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