Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2009 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Gewalt und gefährlichen Drohung gegen den Bundespräsidenten nach § 249 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Gründe:
In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 187/09f protokollierten Grundrechtsbeschwerde weist der Beschuldigte ohne nähere Ausführungen „auf die Ablehnung aller bisher abgelehnten Richter des Obersten Gerichtshofs" hin.
Dieses Begehren ist in Ansehung der zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen, im Spruch angeführten Richter zulässig.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Da dies hinsichtlich der im Entscheidungstenor genannten Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt. Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies hinsichtlich der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 2).
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