§ 245 Tätige Reue
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
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