§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel — StGB
§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
Inkrafttretungsdatum
11. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40239803
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt, einführt, ausführt, verbreitet, bereitstellt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.