StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 235 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
…Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls § 235. Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an…
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