§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls — StGB
§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls — StGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173714
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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