BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 235

§ 235Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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