§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls — StGB
§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls — StGB
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123659
Zuletzt nach Updates gesucht am
( 1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2 ) § 20a StGB gilt entsprechend.
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