§ 191 Störung einer Bestattungsfeier
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
§ 191 Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise