§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr — StGB
§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr — StGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029736
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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